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Instandhaltungsrücklage -
fragen Sie danach |
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Gebrauchte Immobilien sind eine gute Möglichkeit, kostengünstig
Wohneigentum zu erwerben. Doch |
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manchmal stecken die Tücken im Detail. |
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Beispiel: Die Instandhaltungsrücklage. Nach dem
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) müssen Eigentümer |
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Rücklagen für Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum bilden.
Dafür wird meist ein monatlich |
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gleich bleibender Betrag erhoben, der sich an der Wohnfläche der
einzelnen Eigentumswohnung |
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orientiert. Sie wird von allen Miteigentümern aufgebracht. |
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Die Rückstellungsbeträge gehören zum Gemeinschaftseigentum und sind
als Vorschuss auf notwendige |
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Reparaturen am Gemeinschaftseigentum anzusehen. Bei einem Verkauf
bleiben sie im |
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gemeinschaftlichen Topf und können vom Verkäufer nicht
zurückverlangt werden. Vielmehr geht der |
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Anteil an der Rücklage mit dem Wohnungsverkauf automatisch auf den
Erwerber über und ist in dem |
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ausgehandelten Kaufpreis enthalten (OLG Düsseldorf Az 9 U 220 / 93). |
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Tipp |
Erkundigen Sie sich vor dem Kauf unbedingt über die Höhe der
gebildeten Instandhaltungsrücklage. Ist der Topf leer und das Gebäude
nicht im besten Zustand, kommen schnell einige tausend Euro auf Sie zu.
Versuchen Sie mit diesem Argument den Kaufpreis zu drücken. Übrigens:
Falls keine Instandhaltungsrücklage angelegt oder die angesparte gerade
verbraucht wurde, muss der Verkäufer dies nicht von sich aus mitteilen
(OLG Saarbrücken Az. 1 U 157 / 99-31). |
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