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Instandhaltungsrücklage - fragen Sie danach

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  Gebrauchte Immobilien sind eine gute Möglichkeit, kostengünstig Wohneigentum zu erwerben. Doch
  manchmal stecken die Tücken im Detail.
   
  Beispiel: Die Instandhaltungsrücklage. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) müssen Eigentümer
  Rücklagen für Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum bilden. Dafür wird meist ein monatlich
  gleich bleibender Betrag erhoben, der sich an der Wohnfläche der einzelnen Eigentumswohnung
  orientiert. Sie wird von allen Miteigentümern aufgebracht.
   
  Die Rückstellungsbeträge gehören zum Gemeinschaftseigentum und sind als Vorschuss auf notwendige
  Reparaturen am Gemeinschaftseigentum anzusehen. Bei einem Verkauf bleiben sie im
  gemeinschaftlichen Topf und können vom Verkäufer nicht zurückverlangt werden. Vielmehr geht der
  Anteil an der Rücklage mit dem Wohnungsverkauf automatisch auf den Erwerber über und ist in dem
  ausgehandelten Kaufpreis enthalten (OLG Düsseldorf Az 9 U 220 / 93).
   
       
 
Tipp
Erkundigen Sie sich vor dem Kauf unbedingt über die Höhe der gebildeten Instandhaltungsrücklage. Ist der Topf leer und das Gebäude nicht im besten Zustand, kommen schnell einige tausend Euro auf Sie zu.
Versuchen Sie mit diesem Argument den Kaufpreis zu drücken. Übrigens: Falls keine Instandhaltungsrücklage angelegt oder die angesparte gerade verbraucht wurde, muss der Verkäufer dies nicht von sich aus mitteilen (OLG Saarbrücken Az. 1 U 157 / 99-31).
       
   
       
       
   
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